Vor fünf Jahren rollte eine Abmahnwelle über Deutschland, weil ein Gesetz Pflichtangaben im Onlineimpressum vorschrieb und viele Unternehmen zu spät reagierten. Ein ähnliches Szenario könnte sich nun erneut abspielen:
Seit Anfang des Jahres gelten spezielle Vorgaben für E-Mails, die kaum ein Unternehmer kennt. Eine Abmahnung kann teuer werden. Berlin - Der deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) warnt seine Mitglieder vor einer neuen Klagewelle. Eine weitgehend unbekannte EU-Richtlinie mit Vorschriften für geschäftliche E-Mails könnte zur Abmahnung von bis zu drei Millionen Unternehmen in Deutschland führen, sagte Jochen Clausnitzer, DIHK-Referatsleiter für Handelsrecht dem "Handelsblatt".
Seit Jahresbeginn sei gesetzlich vorgeschrieben, dass sämtliche geschäftliche E-Mails die sogenannten Pflichtangaben für Schriftverkehr enthalten müssen. Unter anderem müssten wie in einem Briefbogen das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden. Außerdem seien sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Nachnamen aufzuführen. Das Gesetz gelte für alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Davon betroffen ist jegliche schriftliche Mitteilung nach außen. Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen müssen die Pflichtangaben enthalten.
Dies gilt unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist. Der DIHK wolle sämtliche regionale Handelskammern in einem Rundschreiben über die Dringlichkeit der Lage informieren.
"Kaum ein Unternehmer kennt die neuen Regeln", sagte Jens Nebel von der Fachkanzlei für Wirtschaftsrecht Kümmerlein, Simon und Partner. Der IT-Experte warnte davor, dass professionelle Abmahnspezialisten die Unkenntnis der deutschen Unternehmen für sich ausnutzen. Pro Abmahnung müssten Unternehmen mit Gebühren bis zu 2000 Euro rechnen.Die Situation sei ähnlich wie Anfang 2002 mit den Internetseiten. Damals trat das "Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" (EGG) in Kraft. Es besagt, dass Name und eine postalische Anschrift im Impressum eines Internetauftritts verfügbar sein müssen.
Ebenso wird per EGG vorgeschrieben, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit der Registrierungsnummer anzugeben. Unternehmen, die ein fehlerhaftes Impressum aufweisen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. "Die Klagewelle war verheerend", sagte Nebel. "Einige schwarze Schafe unter den Kanzleien haben sich damit eine goldene Nase verdient."
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