Grafikdesign und Abgaben an die Künstlersozialkasse

Seit 1983 übernimmt die Künstlersozialversicherung für freischaffende Künstler die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Grundsätzlich fallen Webdesigner auch unter den Künstlerbegriff des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Auf alle Entgelte, die Sie an uns als Mediengestalter zahlen, fällt ebenfalls die Sozialabgabe an (nach §24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG).
Dies bezieht sich nur auf die grafische Gestaltung, für die technische Einrichtung und Pflege von Webseiten fallen keine Sozialabgaben an.

Abgabesatz an die Künstlersozialkasse

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach festgelegten Abgabesätzen. Seit 2014 beträgt die Abgabe an die Künstlersozialkasse 5,2% des Betrags, der für kreative Leistung erbracht wurde. Wenn Sie eine grafische Gestaltung in Auftrag geben, sind Sie abgabepflichtig. Die Rechnungsbeträge, die für grafische Gestaltung gezahlt wurden, müssen bis zum 31.03. des Folgejahres von Ihnen selbstständig an die KSK gemeldet werden.

Weitere Informationen zur Künstlersozialkasse finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Künstlersozialkasse unter Tel.: 04421 / 97 34 05 15 00 oder an Ihren Steuerberater.
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